Rz. 4
Grundsätzlich ist nach § 38 Abs. 1 FGO das FG örtlich zuständig, in dessen (Gerichts-)Bezirk die tatsächlich verklagte Behörde ihren Sitz hat. Insoweit ist maßgebend, welche Behörde der Kläger/Antragsteller in seiner Klage- bzw. Antragsschrift benannt hat; unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist. Wenn allerdings der Sitz der Behörde und dessen (Verwaltungs-)Bezirk auseinanderfallen, ist die Lage des (Verwaltungs-)Bezirks entscheidend.
Rz. 5
Ihren Sitz hat die Behörde an dem Ort, an dem sich die Leitung der Behörde befindet, d. h. wo die Verwaltung geführt wird und der Behördenleiter amtiert.
Die örtliche Zuständigkeit des BFH bezieht sich nach § 2 FGO auf das gesamte Bundesgebiet und bereitet daher keine Abgrenzungsprobleme. Die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit der FG als obere Landgerichte obliegt gem. § 2 FGO den jeweiligen Bundesländern und bedarf insoweit nur dann einer genauen räumlichen Abgrenzung (Gerichtsbezirke) nach § 3 Abs. 1 FGO, wenn in dem jeweiligen Bundesland mehrere selbständige FG errichtet wurden. Sog. Außensenate sind allerdings keine selbständigen FG, sondern Teil des jeweiligen Stammgerichts. Darüber hinaus ist im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 FGO für Bayern die ausschließliche örtliche Zuständigkeit dem FG München und in Nordrhein-Westfalen dem FG Düsseldorf zugewiesen. Nach § 3 Abs. 2 FGO haben Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein durch Staatsvertrag einen gemeinsamen Senat für Zoll- und Verbrauchsteuersachen beim FG Hamburg gebildet sowie Berlin und Brandenburg ein gemeinsames FG mit Sitz in Cottbus errichtet.
Besondere Probleme können vor allem bei Streitigkeiten in Kirchensteuerangelegenheiten auftreten, sofern der jeweilige Landesgesetzgeber entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO den Finanzrechtsweg eröffnet hat, da die Kirchensteuerbezirke von den FG-Bezirken abweichen können.
Rz. 6
Die örtliche Zuständigkeit des FG bleibt auch nach Rechtshängigkeit (vgl. Rz. 1) sowohl von einer Wohnsitzverlegung des Klägers als auch von einem (gesetzlichen) Zuständigkeitswechsel der beklagten Behörde unberührt. Wird allerdings (nach einem Zuständigkeitswechsel) ein Änderungsbescheid von einer anderen Behörde erlassen als der ursprünglich angefochtene Bescheid und wird der Änderungsbescheid sodann gem. § 68 FGO zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens, richtet sich die Klage nunmehr gegen die Behörde, die den Änderungsbescheid erlassen hat, mit der Folge, dass dies aufgrund der Änderung des Streitgegenstands auch den Wechsel des zuständigen FG zur Folge haben kann, sofern die Behörden in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz haben.
Rz. 7
Sofern der verklagten Behörde die Passivlegitimation fehlt, d. h. die falsche Behörde angegangen ist, bleibt dies für die örtliche Zuständigkeit ohne Bedeutung. Nach einer Klageänderung hat allerdings ggf. eine Verweisung an das zuständige Gericht gem. § 70 FGO zu erfolgen. Kommt eine Klageänderung nicht in Betracht, hat das angerufene FG die Klage durch Prozessurteil abzuweisen.
Rz. 8
Bestehen Zweifel im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des angerufenen FG bzw. erklären sich verschiedene FG für den Rechtsstreit für unzuständig, kommt die Anrufung des BFH zur Bestimmung des örtlich zuständigen FG gem. § 39 FGO in Betracht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 39 FGO verwiesen. Eine solche Anrufung kommt regelmäßig in Betracht, wenn der Beklagte eine natürliche Person ist. Denn § 38 FGO geht für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit davon aus, dass es sich bei dem Beklagten um eine Finanzbehörde handelt (Rz. 4). Eine natürliche Person sowie eine Personen- oder Kapitalgesellschaft als Beklagten kennt die Vorschrift nicht.