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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 45 Sprungklage

Dr. Wolfgang Dumke †
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1 Sprungklage nach § 45 Abs. 1–3 FGO

1.1 Einordnung und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 45 FGO regelt – ohne vergleichbare Vorschriften in der VwGO – als Ausnahmevorschrift die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die unmittelbare Klageerhebung in Fällen, in denen nach § 44 FGO grundsätzlich ein Einspruchsverfahren nach §§ 347–368 AO erforderlich wäre (§ 44 FGO Rz. 3). Unter den hier genannten Voraussetzungen kann anstelle eines Einspruchs bei der Finanzbehörde unmittelbar die finanzgerichtliche Klage erhoben werden (Vor § 1 FGO Rz. 15).

Im AdV-Verfahren nach § 69 FGO ist die Regelung nicht anwendbar (§ 69 FGO Rz. 11).

 

Rz. 2

Zweck der Sprungklage ist es, die Durchführung des zeit- und aufwandintensiven Einspruchsverfahrens ausnahmsweise entfallen zu lassen, wenn nach Ansicht der Behörde (Rz. 18) und des FG (Rz. 24) dessen Kontroll- und Entlastungsaufgabe (§ 44 FGO Rz. 2) erfüllt ist. Durch die Sprungklage kann die "Verböserung" im Einspruchsverfahren nach § 367 Abs. 2 AO[1] nur dann vermieden werden, wenn die Finanzbehörde der Klage zustimmt (Rz. 15).

[1] Dumke, in Schwarz, AO, § 367 AO Rz. 26.

1.2 Voraussetzungen der Sprungklage

1.2.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Sprungklage ist keine eigenständige Klageart, sondern es handelt sich – abhängig vom Klageziel (§ 40 FGO Rz. 5, 24) – um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen einen Verwaltungsakt[1], für den vor der Klageerhebung nach den §§ 347, 348 AO die Durchführung eines Einspruchsverfahrens erforderlich ist (§ 44 FGO Rz. 3). Die Zustimmung der Behörde zur Sprungklage (Rz. 18) und die Nichtabgabe durch das FG (Rz. 25) ersetzen nur das nach § 44 Abs. 1 FGO erforderliche Vorverfahren. Wird die Zustimmung erteilt und die Klage nicht an die Behörde abgegeben, so ist nur die Sachentscheidungsvoraussetzung des erfolglosen Abschlusses des Einspruchsverfahrens (§ 44 FGO Rz. 8) erfüllt.

Die sonstigen Zulässigkeits- oder Sachentscheidungsvoraussetzungen der Klage müs...

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