Rz. 14

Über die Art und Weise der Zustellung entscheidet nach § 168 ZPO die Geschäftsstelle, d. h. der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, wenn nicht eine bindende richterliche Anordnung nach § 162 Abs. 2 ZPO zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder einer anderen Behörde gegeben ist. Dabei folgen die Fälle der Zustellung aus § 168 Abs. 1 ZPO bzw. den besonderen Zustellungsanordnungen der FGO (vgl. Rz. 7, 8). Für jede Zustellung muss der Weg gegangen werden, der bei voller Erfüllung des Zwecks der Zustellung am einfachsten und kostengünstigsten ist.

 

Rz. 15

Ist der Zustellungszeitpunkt für einen Beteiligten von Bedeutung[1], so kann er selbst die Zustellung nicht nachweisen, da er keine Zustellungsurkunde besitzt. Benötigt er eine Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke, so ist die Geschäftsstelle nach § 169 ZPO für diese wie für die auf Antrag zu erteilende Bescheinigung zuständig.

[1] z. B. im Rahmen der Vollstreckung oder in einem Verfahren über eine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO.

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