Rz. 10

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist regelmäßig jede natürliche Person prozessfähig, die unbeschränkt geschäftsfähig ist, sofern nicht ein besonderer Fall der Prozessunfähigkeit vorliegt (s. Rz. 17). Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit tritt mit Beginn der Volljährigkeit ein, d. h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres[1].

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