Rz. 26
Als Folge der einheitlichen Entscheidung (s. Rz. 24) ergeht auch eine einheitliche Kostenentscheidung. Jeder Streitgenosse haftet gesamtschuldnerisch für die gesamten Verfahrenskosten[1] und kann ggf. nur im Innenverhältnis Ausgleich von den übrigen Streitgenossen verlangen[2].
Rz. 27
Für die Kostenentscheidung über die gemeinsamen Klagen werden die Streitwerte der einzelnen Klagebegehren zusammengerechnet[3]. Dies gilt jedoch nicht für die zu erstattenden Gebühren der Prozessbevollmächtigten. Hier entspricht der Gegenstandswert jeweils dem Streitwert der jeweiligen Einzelsache, in der der Bevollmächtigte tätig wird[4].
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