Rz. 19
Die Beiladung muss nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Sachentscheidung nicht ohne Beteiligung dieses Dritten erlassen wird[1].
Die zu erlassende Entscheidung muss unmittelbar die Rechtsstellung des Dritten gestalten, bestätigen, verändern oder zum Erlöschen bringen[2].
Maßgeblich ist der rechtliche Zusammenhang zwischen der Wirkung der Entscheidung. Die notwendige Einheitlichkeit der Entscheidung kann ihren Grund im materiellen Steuerrecht oder im steuerlichen Verfahrensrecht haben[3]. Ein lediglich sachlogischer oder rechnerischer Zusammenhang reicht nicht[4].
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