Rz. 20
Zweifelsfrei ist die Beiladung notwendig, wenn der angegriffene oder zu erlassende Verwaltungsakt Doppelwirkung hat, indem er unmittelbar den am Verfahren Beteiligten begünstigt oder benachteiligt und umgekehrt unmittelbar den Dritten benachteiligt oder begünstigt[1].
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