Rz. 39

Nach § 62 Abs. 2 S. 1 FGO sind auch Personenvereinigungen und juristische Personen vor dem FG und vor dem BFH vertretungsfähig[1]. Bei der Vollmachtserteilung an eine Steuerberatungssozietät wird im Zweifel allen der Sozietät angehörenden Steuerberatern das Mandat erteilt[2].

 

Rz. 40

Bei Vollmachtserteilung an eine juristische Person oder eine Personenvereinigung müssen für diese deren Organe und die mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter handeln[3].

[2] BFH v. 29.3.2005, VI B 198/04, BFH/NV 2005, 1349; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62 FGO Rz. 7 m. w. N.; zu Anwaltssozietäten s. BGH v. 6.2.1986, V ZB 3/85, HFR 1987, 369.

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