Rz. 63
Der Nachweis der Vollmachtserteilung erfordert die Schriftform. Zweck der Schriftform ist es, dem Gericht langwierige Nachprüfungen zu ersparen, ob die Vollmacht ordnungsgemäß erteilt worden ist.
Rz. 63a
Das Erfordernis der Schriftform wird nur erfüllt, wenn die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet worden ist. Fehlt die Unterzeichnung, so ist die Prozessvollmacht unwirksam.
Vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift hat der BFH Ausnahmen zugelassen. Es ist als ausreichend angesehen worden, dass eine Prozessvollmacht vom Beteiligten durch ein an das FG gerichtetes, fernmündlich aufgegebenes Telegramm erteilt wird. Hierdurch wird gleichzeitig der Nachweis der Bevollmächtigung geführt. Ausreichend kann hiernach ferner die Vorlage der vom Beteiligten dem Bevollmächtigten durch Telefax übermittelten Vollmacht sein. Bei möglichen Zweifeln besteht die gerichtliche Ermittlungspflicht (Rz. 62c, 73).
Rz. 63b
Die schriftliche Vollmacht ist in deutscher Sprache nach § 155 FGO i. V. m. § 184 GVG vorzulegen (§ 64 FGO Rz. 13). Bei einer fremdsprachigen Vollmachtsurkunde ist eine gesetzte Frist (Rz. 78) nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist eine Übersetzung der Vollmacht vorgelegt wird.