Rz. 8
Welche Behörde für das Verfahren (Rz. 3) prozessführungsbefugt ist, ist abhängig vom Inhalt des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache (Rz. 2) und damit von der Klageart (§ 40 FGO Rz. 3).
Rz. 9
Bei der Anfechtungsklage (§ 40 FGO Rz. 5) ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO die Klage gegen die Behörde zu richten, die den anzufechtenden Verwaltungsakt erlassen hat, sofern nicht die Einspruchsentscheidung von einer anderen Behörde erlassen worden ist (Rz. 16).
Rz. 9a
Unerheblich ist hierbei, ob die Behörde kraft ihrer eigenen Sachbefugnis (Rz. 3), im Auftrag einer anderen Behörde bzw. auf deren Weisung hin oder im Wege der Amtshilfe für eine andere Behörde den anzufechtenden Verwaltungsakt erlassen hat, sofern keine gesetzliche Auftragsverwaltung vorliegt (Rz. 21).
Rz. 9b
Unerheblich ist auch, ob die Behörde beim Erlass des Verwaltungsakts ihre Sachbefugnis überschritten hat und hierfür der Mitwirkung oder Zustimmung einer anderen Behörde bzw. der vorgesetzten Behörden bedurft hätte, z. B. für die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO, dem Erlass nach § 227 AO und der Stundung nach § 222 AO.
Rz. 9c
Unerheblich ist der Inhalt des erlassenen Verwaltungsakts. Die Klage ist bei einem Änderungsbescheid gegen die Behörde zu richten, die diesen erlassen hat, auch wenn der geänderte Bescheid von einer anderen Behörde erlassen wurde und noch Einwendungen gegen den geänderten Bescheid erhoben werden.
Rz. 10
Bei der (§ 40 FGO Rz. 24) ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO die Klage gegen die Behörde zu richten, die den Erlass des beantragten Verwaltungsakts abgelehnt oder unterlassen hat.
Maßgeblich für die Prozessführungsbefugnis ist ausschließlich die Ablehnung, nicht ob die Behörde für den Erlass des ablehnenden Verwaltungsakts zuständig war.
Rz. 11
Eine Ausnahmeregelung ergibt sich durch § 172 Abs. 3 AO. Hierdurch können anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine von EuGH, BVerfG oder BFH entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Entsprechend § 367 Abs. 2b S. 2 AO ist für den Erlass der Allgemeinverfügung die oberste Finanzbehörde sachlich zuständig. Diese bestimmt sich nach §§ 1, 2 FVG. Für Steuern, für deren Verwaltung die Landesfinanzbehörden zuständig sind, ist dies die oberste Landesfinanzbehörde, für Steuern, die von der Bundesfinanzverwaltung verwaltet werden, ist dies das BMF.
Entsprechend § 367 Abs. 2b S. 6 AO ist die Klage, der Einspruch ist nach § 348 Nr. 6 AO ausgeschlossen (§ 44 FGO Rz. 4f), obwohl die Allgemeinverfügung durch die oberste Finanzbehörde erlassen worden ist, gegen die für den jeweiligen Einzelfall örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten. Dies ist die Finanzbehörde, bei der der Antrag gestellt worden bzw. die im Verwaltungsverfahren nach der Antragstellung örtlich zuständig geworden ist.
Rz. 12
Bei Untätigkeit im Einspruchsverfahren ist nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO gegen die Behörde zu richten, die für die Einspruchsentscheidung örtlich zuständig (§§ 17–29 AO) ist. Dies gilt nach § 26 S. 1 AO nur, wenn eine der beiden betroffenen Finanzbehörden von dem Wohnsitzwechsel Kenntnis erlangt.
Rz. 13
Bei der sonstigen Leistungsklage (§ 40 FGO Rz. 26) ist ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO die Klage gegen die Behörde zu richten, die die begehrte Leistung abgelehnt oder unterlassen hat.
Rz. 14
Bei der Feststellungs- oder Nichtigkeitsklage (§ 41 FGO) ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO die Klage gegen die Behörde zu richten, der gegenüber das Feststellungsinteresse besteht. Dies ist bei der negativen Feststellungsklage (s. § 41 FGO Rz. 8) i. d. R. die Behörde, die das Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses behauptet. Bei der Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den angeblich nichtigen Verwaltungsakt erlassen hat.