1 Grundlagen
Rz. 1
§ 65 FGO trifft Regelungen zum Inhalt der - in der nach § 64 FGO bestimmten Form – bei Gericht einzureichenden Klageschrift. Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten wurden in § 65 Abs. 1 S. 4 FGO die Worte "in Urschrift oder" gestrichen. Damit soll vermieden werden, dass bei einer elektronischen Übertragung Urschriften vernichtet werden; diese Neuregelung tritt am 1.7.2014 in Kraft.
§ 65 FGO ist auf andere Rechtsschutzbegehren unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Eigenheiten entsprechend anzuwenden, so auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 69 FGO und § 114 FGO sowie auf das Erinnerungsverfahren in Kostensachen. Für Rechtsmittelverfahren gelten teilweise spezielle Regelungen.
Rz. 2
Die Bedeutung der von § 65 Abs. 1 FGO geforderten Angaben liegt in der Bestimmung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers und der dadurch umrissenen Entscheidungsbefugnis und -pflicht des Gerichts. Aus der Klage muss zu erkennen sein, wer gegen wen und aus welchem Grunde vom Gericht Rechtsschutz begehrt, und in welchem Umfang dieser beansprucht wird. Nur aufgrund entsprechender hinreichender Angaben kann – mit den entspr. prozessualen Folgewirkungen – das Prozessrechtsverhältnis abgrenzbar und unverwechselbar festgelegt werden. Ist der Erklärungsinhalt einer Klage nicht eindeutig, bedarf es ggf. der Auslegung.
Rz. 3
Hinsichtlich der an eine wirksame Klage zu stellenden inhaltlichen Anforderungen ist zwischen den notwendigen Muss-Bestandteilen und den bloß "erwünschten" sog. Soll-Bestandteilen zu unterscheiden. Von Bedeutung ist diese Unterscheidung für die nach § 65 Abs. 2 FGO bestehenden Reaktionsmöglichkeiten des FG: Dieses kann den Kläger zwar gem. § 65 Abs. 2 S. 1 FGO zur Ergänzung sowohl von Muss- als auch von Soll-Bestandteilen auffordern. Nur für die Ergänzung von Muss-Bestandteilen kann aber das FG gem. § 65 Abs. 2 S. 2 FGO eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Genügt eine Klage den zu stellenden inhaltlichen Mindesterfordernissen, so wird sie nicht dadurch unzulässig, dass das Rechtsschutzbegehren auch ungehörige, unsachliche oder beleidigende Äußerungen enthält.
2 Allgemeiner Inhalt der Klageschrift
2.1 Gerichtliches Rechtsschutzbegehren
Rz. 4
Der Klage als formabhängige prozessuale Willenserklärung muss sich zweifelsfrei ein gerichtliches Rechtsschutzbegehren entnehmen lassen, mit dem vom Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache durch Urteil (bzw. Gerichtsbescheid) begehrt wird. Dazu muss die Klage in jedem Fall erhoben worden sein; die Ankündigung der Klage löst keine Rechtswirkungen aus.
Rz. 5
Eine ausdrückliche Bezeichnung des Schriftstücks als Klage ist nicht erforderlich. Auch eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs hindert die Annahme einer Klage nicht. Ebenso ist die Bezeichnung des Gerichts nicht zwingend erforderlich. Wird in der Erklärung kein Rechtsbehelf bezeichnet, schließt dies die Annahme eines Rechtsschutzgesuchs nicht aus. Für das Gericht muss nur der Wille erkennbar sein, dass eine förmliche Überprüfung angestrebt wird.
Für die Wirksamkeit der Klage ist demgemäß entscheidend, dass die Erklärung bei objektiver Würdigung der Sachverhaltsumstände als Klage zu verstehen ist. Das gerichtliche Rechtsschutzbegehren wird i. d. R. unproblematisch erkennbar sein, wenn die Klage unmittelbar beim Gericht erhoben wird. Probleme können ggf. auftreten, wenn die Klage gem. § 47 Abs. 2 FGO fristwahrend bei der Behörde angebracht wird. Eine Klage liegt nicht vor, wenn nur die "schlichte Änderung" der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung begehrt wird.
Rz. 6
Diese Qualifizierung eines in der Form des § 64 FGO erhobenen Begehrens als Klage setzt stets ein sachliches Rechtsschutzbegehren voraus. Ein Schriftstück, das sich ohne jedes sachliche Begehren ausschließlich in Beleidigungen des Prozessgegners, des Gerichts oder eines Dritten oder in staatsfeindlichen Äußerungen erschöpft, entspricht nicht den an ein ernsthaftes Rechtsschutzbegehren zu stellenden Anforderungen. Als sog. Nichtklage bedarf das Schriftstück keiner Beachtung.