Rz. 48
Nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung der AdV-Entscheidung wegen veränderter oder im ursprünglichen AdV-Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Nach § 69 Abs. 6 S. 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache auch von Amts wegen den AdV-Beschluss aufheben oder ändern (vgl. hierzu Rz. 72ff.). Der AdV-Beschluss erwächst lediglich in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft. Hieraus resultiert die inhaltliche Änderbarkeit des AdV-Beschlusses und auch die Möglichkeit, den AdV-Antrag zu wiederholen, wenn er abgelehnt worden ist. Dies gilt auch, wenn das FG die AdV rechtskräftig abgelehnt hat, weil die Zugangsvoraussetzungen für den gerichtlichen AdV-Antrag nicht gegeben waren.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des AdV-Verfahrens nach § 134 FGO ist nicht zulässig.
Für den AdV-Änderungsantrag bzw. den wiederholten AdV-Antrag besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn veränderte Umstände oder neue Beweismittel vorgetragen werden. Derartige Umstände liegen dann vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen. Veränderte Umstände i. d. S. sind nur solche, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oder der maßgebenden Rechtslage bewirken können. Ist die Sach- und Rechtslage unverändert, so ist ein erneuter AdV-Antrag nicht statthaft. Eine neue Begründung in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn das bisherige Vorbringen nur vertieft oder erweitert wird.
Neue vom Antragsteller vorgetragene rechtliche Gesichtspunkte sind keine veränderten "Umstände" i. d. S., wohl aber eine zwischenzeitliche höchstrichterliche Rspr. oder eine Vorlageentscheidung an den EuGH oder wenn eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Ansonsten siehe auch Rz. 72.