Rz. 346

Unter Nr. 14 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1101 00 bis 1104 des Zolltarifs. Dazu gehören Waren aus der Vermahlung von Getreide (Positionen 1101 00 und 1102 des Zolltarifs), Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide (Position 1103 des Zolltarifs) und bestimmte Getreidekörner (Position 1104 des Zolltarifs).

 

Rz. 347

Hierzu gehören nicht

  1. andere Waren des Kap. 11 des Zolltarifs, soweit sie nicht unter Nr. 15 bis 17 der Anlage 2 des UStG (Rz. 357Rz. 366) fallen, und zwar

    1. Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten, von Sagomark, von Maniok (Manihot), Maranta und anderen Pfeilwurzarten sowie von Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln oder von Erzeugnissen des Kap. 8 des Zolltarifs (genießbare Früchte und Nüsse, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen) (Position 1106 des Zolltarifs),
    2. Malz, auch geröstet, einschließlich Mehl hiervon (Position 1107). Als Kaffeemittel aufgemachtes geröstetes Malz fällt je nach Beschaffenheit in die Position 0901 oder 2101 des Zolltarifs und damit unter Nr. 12 bzw. 33 der Anlage 2 des UStG (Rz. 317 und Rz. 508ff.),
    3. Inulin (Position 1108 des Zolltarifs),
    4. Kleber von Weizen, auch getrocknet (Position 1109 des Zolltarifs).
  2. Spreu von Getreide (Position 1213 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 23 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 415);
  3. Puffreis, Corn Flakes und dgl., durch Aufblähen oder Rösten hergestellt (Position 1904 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 484ff.);
  4. Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht (aus Positionen 2001, 2004 und 2005 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 489ff.);
  5. pharmazeutische Erzeugnisse (Kap. 30 des Zolltarifs);
  6. Erzeugnisse des Kap. 33 des Zolltarifs (ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel).
 

Rz. 348

Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke sowie Backwaren (Kap. 19 des Zolltarifs) fallen unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG (Rz. 474ff.). Kleie und andere bei der mühlenmäßigen Verarbeitung von Getreide oder Hülsenfrüchten anfallende Rückstände (Position 2302 des Zolltarifs) gehören zu Nr. 37 der Anlage 2 des UStG (Rz. 567).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge