Rz. 459
Im Einzelnen fallen unter Nr. 29 der Anlage 2 des UStG:
Rz. 460
a) | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (Position 1701 des Zolltarifs). Hierzu gehören
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Rz. 461
b) | Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert (Position 1702 des Zolltarifs). Hierzu gehören
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Hierzu gehören nicht Stärkeabbauprodukte (z. B. Malto-Dextrin) mit einem Gehalt an reduzierendem Zucker (berechnet als Dextrose und bezogen auf den Trockenstoff) von 10 Gewichtshundertteilen oder weniger (Position 3505 des Zolltarifs).
Rz. 462
c) | Melassen aus der Gewinnung und Raffination von Zucker (Position 1703 des Zolltarifs). Melassen sind die bei der Rüben- oder Rohrzuckergewinnung oder -raffination anfallenden Nebenerzeugnisse. Sie sind dickflüssige, braune oder schwärzliche Stoffe, die in nennenswertem Umfang noch schwer kristallisierbaren Zucker enthalten. Melassen können auch entfärbt, aromatisiert, künstlich gefärbt oder in Pulverform sein. |
Rz. 463
d) | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) (Position 1704 des Zolltarifs). Hierzu gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus festem oder halbfe... |
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