Rz. 473

Unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 19 des Zolltarifs.

 

Rz. 474

Hierzu gehören Zubereitungen, die im Allgemeinen den Charakter von Lebensmitteln haben und die entweder unmittelbar aus Getreide des Kap. 10 des Zolltarifs, aus Waren des Kap. 11 des Zolltarifs (Getreidemehl, Grieß, Stärke usw., einschließlich Fruchtmehl und Gemüsemehl), aus zur Ernährung dienenden Mehlen, Grießen oder Pulvern pflanzlichen Ursprungs anderer Kapitel des Zolltarifs (Mehl, Grütze, Grieß, Stärke von Getreide sowie Mehl, Grieß und Pulver von Früchten und Gemüsen) oder aus Milcherzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 des Zolltarifs hergestellt sind. Hierher gehören ferner Backwaren, auch wenn sie weder Mehl und Stärke noch andere aus Getreide gewonnene Stoffe enthalten.

 

Rz. 475

Hierzu gehören nicht Zubereitungen der vorbezeichneten Art, wenn sie den Charakter von Arzneiwaren haben (Positionen 3003 und 3004 des Zolltarifs).

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