Rz. 151
Nach § 15a Abs. 5 S. 2 UStG ist bei der Berichtigung eine kürzere als die typisierte Verwendungsdauer zu berücksichtigen; d. h., der Berichtigungszeitraum ist entsprechend zu kürzen. Nach h. M. ist einmal von einer kürzeren Verwendungsdauer auszugehen, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach einkommensteuerlichen Grundsätzen[1] für das Wirtschaftsgut weniger als fünf bzw. zehn Jahre beträgt.[2] Für eine solche Anlehnung an die einkommensteuerliche Behandlung sprechen Praktikabilitätsgesichtspunkte. Ertragsteuerliche Sondervergünstigungen (z. B. Sofortabschreibung, erhöhte Abschreibung) dürfen sich allerdings im Rahmen des § 15a UStG nicht auswirken.
Rz. 152
Eine kürzere Verwendungsdauer liegt ferner dann vor, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der gesetzlich unterstellten Verwendungsdauer oder der zugrunde gelegten kürzeren "betriebs"-gewöhnlichen Nutzungsdauer infolge Diebstahls, Zerstörung, Unbrauchbarkeit o. Ä. nicht mehr verwendungsfähig ist.[3] Bloße Unwirtschaftlichkeit oder technische Überalterung (wie z. B. bei EDV-Anlagen) führt nicht zu einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums. Beim Abriss eines Gebäudes muss hinsichtlich des Berichtigungszeitraums zwischen dem Wirtschaftsgut Gebäude und dem Wirtschaftsgut Grund und Boden unterschieden werden; nur für Ersteres verkürzt sich der Berichtigungszeitraum.[4]
Eine Veräußerung des nicht mehr verwendungsfähigen Wirtschaftsguts (z. B. Verkauf des Schrottautos nach einem Totalschaden) ist für die Berechnung des Berichtigungszeitraums ohne Bedeutung (Abschn. 15a.3 Abs. 7 S. 3 UStAE).
Rz. 153
Veräußerung oder Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG des Wirtschaftsguts führt nicht zu einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums (arg. Abs. 8). Das gilt auch dann, wenn die Veräußerung oder Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG nicht als Veränderung der Verhältnisse i. S. d. Abs. 8 anzusehen ist (Rz. 112). Zwar endet in diesem Fall die Verwendung des Wirtschaftsguts; gleichwohl kann nicht eine kürzere Verwendungsdauer i. S. d. Abs. 5 S. 2 angenommen werden, da dies zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn des § 15a UStG nicht entsprächen (Rz. 185).
Rz. 154
Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird (§ 15a Abs. 5 S. 3 UStG). Vielmehr ist weiterhin von dem Berichtigungszeitraum auszugehen, der bei einem selbstständigen Fortbestehen des Wirtschaftsguts gegolten hätte.[5]
Rz. 155
Eine Verkürzung des Berichtigungszeitraums um sog. Nichtverwendungszeiten (z. B. zeitweiliges Leerstehen eines Gebäudes) ist nach Auffassung des BFH[6] nicht mit dem Gesetz vereinbar[7], ebenso wenig wie eine Verlängerung dieses Zeitraums um die Zeit der Verwendungspause.[8] Die Auffassung des BFH entspricht m. E. auch dem Gesetzeszweck, nämlich einer groben Typisierung zur Vermeidung praktischer Schwierigkeiten (Rz. 141).
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