Rz. 27
Im Gegensatz zum früheren Recht gelten alle bei der Durchführung einer Reise an einen Leistungsempfänger erbrachten Leistungen (wie Beförderung, Hotelunterbringung, Verpflegung) als einheitliche sonstige Leistung des Reiseveranstalters an den Reisenden, soweit der Reiseveranstalter gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt, für die Durchführung der Reise Reisevorleistungen in Anspruch nimmt und die Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind. Diese einheitliche sonstige Leistung des Reiseveranstalters ist als Leistung eigener Art – unabhängig vom Charakter der einzelnen Leistungsbestandteile – anzusehen. Daraus folgt, dass die einzelnen Komponenten einer Reiseleistung, die für sich betrachtet Lieferungen sind (z. B. die Überlassung eines Reisehandbuchs), keine besondere umsatzsteuerliche Behandlung erfahren. Steuervergünstigungen, die für einzelne Leistungsbestandteile in Betracht kämen, können für die einheitliche sonstige Leistung i. S. v. § 25 Abs. 1 UStG nicht in Anspruch genommen werden (auch nicht anteilig!).
Eine im Rahmen einer Pauschalreise angebotene Rheinfahrt mit einem vom Reiseveranstalter gecharterten Ausflugsschiff kann nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG ermäßigt besteuert werden.
Rz. 27a
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ist dagegen regelmäßig eine ustrechtlich gesondert zu beurteilende Leistung, die nicht der Margenbesteuerung unterliegt und nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG oder nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sein kann. Das gilt auch, wenn der Abschluss der Versicherung obligatorisch ist.
Rz. 27b
Gemäß § 651i BGB kann ein Reisender vor Beginn der Reise vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann in solchen Fällen eine angemessene Entschädigung verlangen. So eine Entschädigung wird grundsätzlich über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorab bzw. mit dem Reisevertrag pauschal vereinbart (sog. Stornogebühren). Stornogebühren, die der Unternehmer vom Kunden erhält, sind echter Schadensersatz und kein Entgelt für Leistungen, weil deren Ausführung erst mit dem Reiseantritt beginnt. Die Stornierung des Kunden kann Folgestornierungen von Reisevorleistungen durch den Veranstalter zur Folge haben. Unter den Voraussetzungen, dass zivilrechtlich ein Rücktrittsrecht besteht, ist die Zahlung von Folgestornogebühren ebenfalls Schadensersatz.
Reisebüros können vom Reiseunternehmer für die Vermittlung von Reiseleistungen eine Vermittlungsprovision erhalten. Die Höhe der Provision richtet sich überwiegend nach der Umsatzhöhe der vermittelten Leistungen und wird in Agenturverträgen geregelt; die Abrechnungen erfolgen häufig im Gutschriftsverfahren.
Tritt ein Reisender vor Antritt der Reise von seinem Vertrag zurück, können die Reisebüros vom Reiseunternehmer sog. Stornoprovisionen erhalten.
In den Agenturverträgen können folgende oder ähnliche Formulierungen auftauchen:
- "Tritt der Reisende die Reise nicht an, so richtet sich der jeweilige Provisionsanspruch der Agentur nach der Höhe der tatsächlich durchgesetzten Stornokosten."
- "Die Erhebung der Stornogebühren obliegt allein dem Reiseveranstalter: Die Vertretung erhält zur Deckung ihrer Kosten hiervon einen Betrag von …"
Die Pflichten des Reisebüros als Agentur beschränken sich nicht nur auf die reine Vermittlung der Reise, sondern auf weitere Leistungen, die in den Agenturverträgen im Einzelnen aufgeführt sein können (z. B. Beratung des Reisenden, Übernahme von Verwaltungsaufgaben für den Reiseveranstalter, bestmöglicher Einsatz der zur Verfügung stehenden Werbemittel).
Wenn der Reisende von dem Reisevertrag zurücktritt und das Reisebüro von dem Reiseunternehmer einen Teil der Stornogebühren gutgeschrieben erhält, handelt es sich hierbei um das Entgelt für die o. g. Leistungsteile des Reisebüros, die unverändert als Vermittlungsleistung anzusehen sind. Die von dem Reisebüro an einen Reiseunternehmer erbrachten Leistungen sind auch dann noch als Vermittlungsleistung anzusehen, wenn der Reisende vertragsgemäß von der Reise zurücktritt und das Reisebüro in diesem Fall vom Reiseunternehmer nur noch ein vermindertes Entgelt (sog. Stornoprovision) für die von ihm erbrachten Leistungen erhält. Der Leistungsort für diese Leistung richtet sich nach § 3a Abs. 2 UStG.
Rz. 27c
Bei Änderung des Reisevertrags gezahlte Umbuchungs- oder Änderungsgebühren stellen eine Gegenleistung für zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei bestehenbleibendem Vertrag dar und erhöhen das Entgelt für die Reiseleistung.
Rz. 27d
Sachrabatte und -kulanzen (z. B. Flug- oder Hotelgutscheine, höherwertige Hotelquartiere) dürfen die Reiseerlöse nicht mindern, wenn diese Aufwendungen bereits in den Reisevorleistungen enthalten sind.