Rz. 1
§ 3 Abs. 1b UStG wurde durch Art. 7 Nr. 2 Buchst. a des StEntlGesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 mWv 1.4.1999 in das UStG eingefügt. Seither gilt die Vorschrift unverändert. Sie ersetzte die bis dahin geltenden Vorschriften zum Eigenverbrauch durch Entnahme von Gegenständen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1980 sowie die Regelung zu den sog. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980, die bis einschließlich 31.3.1999 galten. Der Begriff des Eigenverbrauchs, der seit der UStDV 1926 für Entnahmen üblich war, ist damit aus der Sprache des Gesetzes verschwunden; er wird aber im Schrifttum immer noch verwendet. Inzwischen hat sich für die früher als Eigenverbrauch normierten Tatbestände auch der Begriff "unentgeltliche Wertabgaben" durchgesetzt.
Rz. 2
Die Anpassung des UStG an die Vorgaben des Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-UStRL im Jahr 1999 war seinerzeit längst überfällig, denn die erwähnten Vorschriften in § 1 UStG hatten, anders als nun § 3 Abs. 1b UStG mit seinem S. 2, keinen Bezug zum Vorsteuerabzug hinsichtlich des entnommenen oder unentgeltlich hingegebenen Gegenstands. Art. 16 MwStSystRL, der seit dem 1.1.2007 an die Stelle der 6. EG-UStRL getreten ist, hat, von redaktionellen Änderungen abgesehen, inhaltlich dazu keine Neuerungen gebracht. Daher war keine Anpassung des deutschen Gesetzeswortlauts notwendig. Somit ist weiterhin Voraussetzung der Entnahme-Besteuerung, dass der entnommene Gegenstand ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Rz. 3
Während die Nr. 1 von § 3 Abs. 1b UStG jeweils Zwecke außerhalb des Unternehmens voraussetzt und die Nr. 2 die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen an das Personal – ein unternehmerischer Zweck, wenn auch für den privaten Bedarf des Personals – erfasst, verlangt die Nr. 3 eine Besteuerung trotz Unentgeltlichkeit bestimmter Zuwendungen, die aus unternehmerischen Gründen stattfinden.
Rz. 4
Diese Umsetzung der strikten Vorgaben des Art. 16 MwStSystRL übernimmt die systematische Besonderheit, dass die Besteuerung des Endverbrauchs, der aus unternehmerischen Gründen dem Empfänger unentgeltlich ermöglicht wird, durch die Herstellung der Belastung auf der Ebene des Unternehmers stattfindet. Insofern wird zwar der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer im Unternehmensbereich verletzt, aber zugleich wird die Entstehung eines unversteuerten Letztverbrauchs verhindert. Hier stoßen eben zwei grundsätzliche Ziele des Mehrwertsteuersystems aufeinander und die MwStSystRL gibt der umfassenden Besteuerung des Letztverbrauchs gegenüber dem Neutralitätsprinzip den Vorrang.