Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
1. |
besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder |
2. |
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes[1] [Bis 31.12.2019: Entwicklungshelfergesetzes] tätig gewesen ist, |
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.
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