0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2482) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Mit Art. 1 Nr. 118, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist mit Wirkung zum 1.1.1996 Abs. 10 angefügt worden.
Durch Art. 5 Nr. 5, Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) ist mit Wirkung zum 1.1.1998 Abs. 2a eingefügt worden.
Der Begriff "Beschäftigung" in Abs. 1 ist durch Art. 3 Nr. 3, Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) mit Wirkung zum 1.1.1998 durch "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt worden.
Durch Art. 5 Nr. 27, Art. 68 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) ist Abs. 4 mit Wirkung zum 1.7.2001 an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst und in Abs. 5 und 6 sind die Begriffe berufliche Rehabilitation und Behinderte durch "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und "behinderte Menschen" ersetzt worden.
Mit Art. 5 Nr. 8, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 2a der Verweis auf das Arbeitslosengeld (ALG) II nach dem SGB II eingefügt und der auf die Arbeitslosenhilfe gestrichen.
Durch Art. 1 Nr. 137, Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.4.2007 Abs. 11 angefügt.
Mit Art. 1 Nr. 2a, Art. 6 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 in Abs. 11 der Satz 4 gestrichen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift des § 186 fasst die früheren Regelungen der RVO (§§ 306, 443) über den Beginn der Mitgliedschaft zusammen und übernimmt diese inhaltlich. An Stelle des allgemeinen Grundsatzes des § 306 Abs. 1 RVO ist jedoch für jede Gruppe der Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a und 4 bis 13 eine eigenständige Regelung über den Mitgliedschaftsbeginn getroffen worden. Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 krankenversicherten Landwirte, mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler wird keine Regelung getroffen und auch nicht, wie in Abs. 3 für das KSVG, auf das KVLG 1989 verwiesen.
Rz. 3
Während jedoch nach den Vorschriften der RVO und weitgehend auch nach den §§ 173 bis 182 SGB V a. F. zugleich mit der Pflichtversicherung auch die gesetzliche Krankenkassenzuständigkeit (als Pflichtmitgliedschaft) geregelt war, ist durch die Neuregelungen der Krankenkassenzuständigkeiten zwischen der Pflichtmitgliedschaft an sich (Pflichtversicherung) und der Krankenkassenzuständigkeit, die gleichfalls als Mitgliedschaft bezeichnet wird (vgl. Abs. 10), zu unterscheiden. § 186 regelt insoweit nur die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an sich, trifft jedoch keine Aussage mehr über die zuständige Krankenkasse.
Rz. 4
Die Vorschrift über den Mitgliedsbeginn ist von zentraler Bedeutung, weil sich alle Leistungsansprüche der Krankenversicherung und auch die Familienversicherung nach § 10 nur aus der Mitgliedschaft ableiten (§§ 12, 19). Desgleichen ist eine Mitgliedschaft sowohl Voraussetzung als auch Grund für das Entstehen von Beitragsansprüchen (§§ 224ff.), unabhängig von der Kenntnis von der Versicherungspflicht (BSG, Beschluss v. 31.1.2013, B 12 KR 27/12 B). Sowohl die Leistungs- als auch die Beitragsansprüche sind dabei Rechtsfolgen einer Mitgliedschaft, die wie die Versicherungspflicht selbst kraft Gesetzes entsteht, soweit nicht ausdrücklich die Entscheidung eines Versicherungsträgers gesetzlich vorgesehen ist; z. B. bei Künstlern und Publizisten nach § 8 KSVG.
Rz. 5
Der in § 186 Abs. 1 bis 9, 11 geregelte Mitgliedschaftsbeginn präzisiert die Tatbestände der Versicherungspflichten nach § 5. (Vgl. auch § 49 SGB XI, der für die Pflegeversicherung die Mitgliedschaft von den Tatbeständen der Krankenversicherungspflicht abhängig macht.) Da die Vorschrift ohnehin nur für Versicherungspflichtige gilt, wird dabei vorausgesetzt, dass kein Ausschlusstatbestand für die Versicherungspflicht nach §§ 6, 7 oder § 5 Abs. 5 vorliegt und keine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8) erfolgt. Desgleichen ist in der Vorschrift vorausgesetzt, dass sich bei mehrfachen Versicherungspflichttatbeständen die Rangfolge nach § 5 Abs. 6 bis 8a richtet, so dass die vorrangige Versicherungspflicht den Mitgliedschaftsbeginn nach § 186 (und das Mitgliedschaftsende nach § 190) bestimmt. Bei einem Wechsel im Grund der Versicherungspflicht kann daher die Mitgliedschaft für eine Versicherungspflicht auch zu einem anderen als den in den...