Rz. 58
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) regelt die Sozialversicherung von freiberuflichen Künstlern und Publizisten. Die nach dem KSVG versicherten Künstler und Publizisten erzielen wie andere selbstständig Tätige Arbeitseinkommen. Gemäß Abs. 4 Satz 2 wäre deshalb als Regelentgelt – wie bei den anderen selbstständig Tätigen – grundsätzlich der Betrag zugrunde zu legen, der am Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Wegen der erfahrungsgemäß hohen Schwankungen beim Arbeitseinkommen erweitert allerdings Abs. 4 Satz 3 bei diesem Personenkreis den Bemessungszeitraum, der für die Berechnung des Regelentgelts maßgebend ist; er umfasst hier das Arbeitseinkommen der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit; dabei ist für den Kalendertag der 360. Teil dieses Betrages anzusetzen. Dadurch soll die Höhe des Krankengeldes nicht von der Zufälligkeit eines möglicherweise kurz vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit besonders hoch oder besonders niedrig geschätzten Arbeitseinkommens abhängen (vgl. BT-Drs. 11/2964 S. 20).
Mitgliedschaft in der Krankenversicherung als Künstler i. S. des KSVG: seit 2012
Beginn der Arbeitsunfähigkeit 18.4.2023
Maßgebender Berechnungszeitraum: 1.4.2022 bis 31.3.2023 (= letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit)
Arbeitseinkommen, das in diesem Zeitraum für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde: 39.800,00 EUR
Rechtsfolge:
Das Regelentgelt beträgt (39.800,00 EUR : 360 Tage =) 110,56 EUR
Rz. 59
War der freiberufliche Künstler/Publizist innerhalb des 12-monatigen Bemessungszeitraums während eines gewissen Zeitraums nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig, ist der Divisor "360 Tage" um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht bestand (Abs. 2 Satz 4). Weil bei den 360 Tagen jeder volle Kalendermonat ohne Rücksicht auf die tatsächliche Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen angesetzt wird, ist bei der Fehlzeit jeder volle Kalendermonat ebenfalls nicht mit den tatsächlichen Tagen, sondern immer mit 30 Tagen anzusetzen. Das gilt auch für den Monat Februar.
Der Divisor von "360 Tagen" ist gemäß § 47 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 234 Abs. 1 Satz 2 auch für die Tage zu mindern, in denen der Künstler/Publizist innerhalb des 12-Monatszeitraums
- Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bezog oder
für die ein Rehabilitationsträger
- während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung Beiträge zur Krankenversicherung oder
Beiträge wegen des Bezuges von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung)
zahlte.
Mitgliedschaft in der Krankenversicherung als Künstler i. S. des KSVG: erstmals ab 14.6.2022
Beginn der Arbeitsunfähigkeit 18.4.2023
Maßgebender Berechnungszeitraum: 1.4.2022 bis 31.3.2023 (= letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit)
Das beitragspflichtige Arbeitseinkommen belief sich für die Zeit vom 14.6.2022 bis 31.3.2023 auf 31.283,00 EUR.
Rechtsfolge:
Weil die Mitgliedschaft erst am 14.6.2022 begann, sind von den 360 Tagen (Zeitraum vom 1.4.2022 bis 31.3.2023)
- für den Kalendermonat April 30 Tage
- für den Kalendermonat Mai 30 Tage sowie
- für den Kalendermonat Juni 13 Tage
abzuziehen. Der Divisor beträgt deshalb nur noch (360 ./. 73 =) 287 Tage.
Das Regelentgelt beträgt (31.283,00 EUR : 287 =) 109,00 EUR.
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