(1) Mit der Klage kann begehrt werden
1. |
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, |
2. |
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, |
Ab 01.01.2025:
3. |
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes ist, |
3. |
[1]die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch[2] [Bis 31.12.2023: Bundesversorgungsgesetzes] ist, |
4. |
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, |
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3)[3] Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
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