(1) Wird im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet eine Umlegung eingeleitet, so entfällt die Eintragung eines Umlegungsvermerks.

 

(2) 1Wird im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet eine Umlegung durchgeführt, so findet § 58 des Bundesbaugesetzes über die Verteilung nach dem Verhältnis der Flächen keine Anwendung. 2Für die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2, § 59 Abs. 5 und § 60 Satz 1 des Bundesbaugesetzes gilt § 23 entsprechend. 3Bei der Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und 4, § 59 Abs. 4 und § 60 Satz 2 des Bundesbaugesetzes sind die Wertänderungen zu berücksichtigen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebiets eintreten.

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