(1) Vor der Datenübermittlung müssen die Daten den in der Anlage 4 dargestellten programmgesteuerten Schlüssigkeits- und Vollständigkeitsprüfungen unterworfen werden.
(2) 1Die für die Datenübermittlung einzusetzenden Programme sind vom datenverarbeitenden Unternehmen zu prüfen, bevor sie erstmalig oder nach einer Änderung zu diesem Zweck eingesetzt werden. 2Bei der Prüfung sind auch Testfälle zu verwenden, die von der für die annehmende Stelle zuständigen obersten Landesfinanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.
(3) 1Die für die Datenübermittlung einzusetzenden Programme sind in einer für sachverständige Dritte verständlichen Weise zu dokumentieren. 2Bei jeder Prüfung der Programme sind ein Protokoll über den durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen. 3Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. 4Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Programme letztmalig verwendet worden sind.
(4) 1Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten sind auf einem weiteren Magnetband (Doppel) aufzuzeichnen. 2Das Doppel ist zur Datenübermittlung zu verwenden. 3Das erste Magnetband ist vom datenverarbeitenden Unternehmen aufzubewahren, bis die annehmende Stelle auf dem zurückgegebenen Begleitschreiben die Übernahme der Daten bestätigt hat (Freigabe). 4Im Fall des § 8 Abs. 2 ist das erste Magnetband aufzubewahren, bis die Mängel beseitigt worden sind (Freigabe für die erneute Datenübermittlung). 5Die gesetzlichen Buchführung-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
(5) 1Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten des einzelnen Steuerpflichtigen sind vom datenverarbeitenden Unternehmen unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form dem Steuerpflichtigen zu übermitteln und von diesem nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung und des § 41 Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes aufzubewahren. 2Binnen eines Monats hat der Steuerpflichtige diese Daten zu überprüfen und innerhalb dieser Frist eine berichtigte Steueranmeldung abzugeben, wenn er eine Unrichtigkeit feststellt. 3Die Berichtigung kann statt dessen in der Steueranmeldung für den folgenden Anmeldezeitraum vorgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit nicht wesentlich ist; dies gilt jedoch nicht für eine Berichtigung der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung eines Besteuerungszeitraums. 4§ 153 der Abgabenordnung bleibt unberührt.