Das Bundesministerium der Finanzen erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen der Steuerbeamten; darin sind auch Bestimmungen zu treffen über
1. |
Gliederung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit, |
2. |
Gestaltung der praktischen Ausbildung und der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sowie der Einführung und der Einweisung, |
3. |
Gestaltung und Inhalte der in diesem Gesetz vorgesehenen fachtheoretischen Ausbildung und Studien, |
4. |
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit (§ 6) aus besonderem Grund, |
5. |
die Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren, |
6. |
die berufspädagogische Förderung der Lehrenden, |
8. |
Tagungen für die Ausbildungsreferenten und die Leiter der Bildungsstätten für Steuerbeamte. |
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