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Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

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BMF, Schreiben v. 1.12.1992, IV B 2 - S 2144 - 76/92, BStBl I 1992 S. 729

1

Abschnitt 23 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien – EStR – regelt die steuerliche Behandlung von Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen. Der Bundesfinanzhof hat in den Urteilen vom 7. November 1990 (BStBl 1991 II S. 291), 18. Dezember 1990 (BStBl 1991 II S. 391, 581, 882 und 911), 4. Juni 1991 (BStBl II S. 838) und 12. Februar 1992 (BStBl II S. 468) die Verwaltungsregelungen grundsätzlich bestätigt und dabei die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Darlehensverhältnissen genauer festgelegt. Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt danach für die Beurteilung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter folgendes:

 

1. Allgemeine Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung

2

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, daß der Darlehensvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird; dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich); vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 und vom 12. Februar 1992 (a.a.O.).

3

Der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung müssen die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragschließenden Angehörigen (z. B. Eltern und Kinder) gewährleisten. Eine klare, deutliche und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Darlehenszinsen muß in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer möglich sein; vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1990 und vom 4. Juni 1991 (a. a. O.).

 

2. Fremdvergleich bei Darlehensverträgen ...

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