(1) 1Auch ohne Wissen der betroffenen Personen[1] [Bis 25.11.2019: der Betroffenen] dürfen außerhalb von Wohnungen
1. |
Bildaufnahmen hergestellt werden, |
2. |
sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden, |
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. 2Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.
(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.
(4)[2] § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
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