(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
(2) 1Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
1. |
er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen, |
2. |
der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder |
3. |
der Gefangene Weisungen nicht nachkommt. |
2Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.
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