Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Arbeitnehmeranzahl i.S.d. § 2 Abs. 7 InvZulG 1999. Investitionszulage 2000
Leitsatz (redaktionell)
Die in Betriebsstätten außerhalb des Fördergebiets tätigen Arbeitnehmer eines Betriebes sind bei der Bemessung, ob der Betrieb weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, einzubeziehen (vgl. BMF-Schreiben v. 28.6.2001 IV A 5 – InvZ 1271-21/01, BStBl I 2001, 379, Anschluss an FG Hamburg, Urt. v. 18.6.1999 VI 96/98).
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 7 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert beträgt 203.487 Euro (397.987 DM).
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin die erhöhte Investitionszulage gemäß § 2 Absatz 7 Nummer 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG) zusteht, insbesondere, ob die in den außerhalb des Fördergebietes tätigen Arbeitnehmer der Klägerin bei der schädlichen Höchstgrenze des § 2 Abs. 7 InvZulG einzubeziehen sind.
Die Klägerin produziert und vertreibt bauchemische Produkte für die Fassadengestaltung, Fassadensysteme und Ergänzungssysteme. Sie verfügt über zwei Produktionsstätten in W und G sowie achtzehn Servicezentren in der gesamten Bundesrepublik. Die Klägerin beschäftigte folgende Anzahl an Arbeitnehmern:
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Arbeitnehmer in den Betriebsstätten im Fördergebiet |
Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb des Fördergebiets |
1999 |
171 |
313 |
1. Januar 2000 |
194 |
334 |
1. Januar 2001 |
196 |
334 |
Mit Antrag vom 17. Januar 2001 beantragte die Klägerin Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 in Höhe von 782.681,– DM für Wirtschaftsgüter mit einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 3.777.366,– DM. Der Antrag wurde am 6. April 2001 geringfügig geändert. Mit Investitionszulagenbescheid vom 23. November 2001 gewährte der Beklagte der Klägerin für das Kalenderjahr 2000 Investitionszulage nur in Höhe der Grundzulage (384.694 DM), da die Zahl der Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb des Fördergebietes die Grenze von 250 überstieg. Der Einspruch hiergegen wurde am 10. Mai 2002 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt vor, entscheidend sei allein die Zahl der Arbeitnehmer im Fördergebiet. Ihr Betrieb mit seinen Betriebsstätten im Fördergebiet sei dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Entsprechend § 2 Abs. 7 InvZulG erhöhe sich die InvZul, wenn in dem Betrieb nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt würden. Diese Arbeitnehmerzahl werde von ihr in den Jahren 2000 und 2001 im Fördergebiet zu keinem Zeitpunkt überschritten. Ziel und Zweck des Förderprogramms sei hauptsächlich eine Verbesserung der ostregionalen Wirtschaftsstruktur unter Inanspruchnahme von steuerlichen Anreizen. Insbesondere mittelständische Unternehmen sollten durch Sonderabschreibungen bzw. Zulagen animiert werden, durch betriebliche Investitionen im Fördergebiet die wirtschaftliche Benachteiligung der neuen Bundesländer unter anderem durch Schaffung neuer Arbeitsplätze und einer verbesserten Infrastruktur aufzuheben. Im Hinblick auf das Ziel dieser Sonderförderung definiere § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 lnvZulG den Begriff des Betriebes im investitionszulagerechtlichen Sinne. Hiernach gelten bei Betrieben mit Betriebsstätten im und außerhalb des Fördergebietes für die Einordnung des Betriebes in das verarbeitende Gewerbe die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Der Begriff des Betriebes i.S.d. InvZulG umfasse somit bei Betrieben des verarbeitenden Gewerbes ausschließlich die Betriebsstätten im Fördergebiet. Die Rechtsansicht der Beklagten widerspreche dieser gesetzlichen Regelung. Die Vorschrift des 2 Absatz 7 Nummer 2 InvZulG, deren übrige Voraussetzungen unstreitig vorliegen, gewähre eine erhöhte Investitionszulage für Investitionen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 InvZulG, wenn die Wirtschaftsgüter während eines Fünfjahreszeitraumes in Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen. Mit dem Bezug auf Investitionen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 InvZulG begünstige § 2 Absatz 7 InvZulG 1999 nur Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder in Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift. Sofern ein Betrieb eine Betriebsstätte im Fördergebiet habe, die bei isolierter Betrachtung dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen sei, sei mithin denkbar, dass ein einheitlicher Betrieb mit Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets in den Genuss der (erhöhten) Investitionszulage komme, obwohl der Schwerpunkt seiner Tätigkeit außerhalb des Fördergebiets nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen ist. Die isolierende Betrachtungsweise des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 InvZulG rechtfertige sich aus dem Sinn und Zweck des InvZulG, das einen Anreiz für Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes im Fördergebiet schaffen solle. Aus der Formulierung...