rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Fahrten mit Sommerrodelbahn
Leitsatz (redaktionell)
Werden die Passagiere in auf Rädern laufenden Schlitten in vorgefertigten Metallmulden einer Sommerrodelbahn vom Ausgangspunkt bis zum Scheitelpunkt der Anlage gezogen, findet die Talfahrt ebenfalls auf vorgefertigten Metallmulden statt, können die Passagiere die Geschwindigkeit der Abfahrt frei bestimmen, besteht während der Fahrt keine Möglichkeit des Zu- oder Ausstiegs und endet die Fahrt wieder am Ausgangsort, so liegt keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende „Beförderung” von Personen i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG vor; der Grundsatz der steuerlichen Neutralität wird hierdurch nicht verletzt.
Normenkette
UStG 2008 § 12 Abs. 1, 2 Nr. 10 Buchst. b; Richtlinie 2006/112/EG Art. 98
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb zweier Sommerrodelbahnen dem ermäßigten oder dem vollen Steuersatz unterliegen.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Kalenderjahr 2008 aus dem Betreiben eines Hotel- und Restaurationsbetriebes mit Sommerrodelbahn umsatzsteuerpflichtige Erlöse erzielte. Die Sommerrodelbahnen befinden sich in A-Stadt (Thüringen) und B-Stadt (Mecklenburg-Vorpommern). Die Passagiere werden in Schlitten, welche auf Rädern laufen, über ein Drahtseil in einer vorgefertigten Metallmulde bis zum Scheitelpunkt der Anlage gezogen. Nachdem das Zugseil ausgekoppelt worden ist, starten sie zur Talfahrt. Die Schlitten bewegen sich in der Metallmulde talwärts zum Schlittenbahnhof, an dem die Passagiere den Schlitten verlassen.
Am 24.03.2009 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Januar – Dezember 2008 durch. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass die Erlöse aus dem Betrieb der Sommerrodelbahn nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, sondern dem Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 UStG unterliegen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 08.05.2009 verwiesen (Bl. 34ff. Umsatzsteuerakte). Die Korrektur für den gesamten Zeitraum erfolgte aus Vereinfachungsgründen im Monat Dezember 2008.
Gegen den geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für 12/2008 vom 22.06.2009 erhob die Klägerin Einspruch, mit dem sie sich gegen die Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Umsätze aus dem Betrieb der Sommerrodelbahn wandte. Nach umfangreichen Schriftverkehr nahm sie den Einspruch mit Schreiben vom 21.10.2009 jedoch zurück.
Am 22.01.2010 reichte die Klägerin sodann die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2008 ein. In dieser wurden die Umsätze der Sommerrodelbahn entsprechend den Feststellungen der Umsatzsteuer- Sonderprüfung dem Regelsteuersatz unterworfen. Mit Schreiben vom 14.12.2012 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerjahreserklärung gemäß § 164 Abs. 2 AO dahingehend, dass die Umsätze der Sommerrodelbahn dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegen würden. Zur näheren Begründung verwies sie auf den umfangreichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für 12/2008 und auf ein beim Hessischen Finanzgericht unter dem Az. 1 K 1222/11 anhängiges Klageverfahren und begehrte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Finanzgerichtes das Ruhen des Verfahrens (Bl. 39ff. Umsatzsteuerakte).
Den Antrag auf Änderung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2013 ab. Er verwies auf das im Rahmen der Einspruchsbearbeitung gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid 12/2008 ergangene umfassende rechtliche Gehör vom 07.10.2009. Den Antrag auf Ruhen des Verfahrens lehnte er ebenfalls ab.
Hiergegen legte die Klägerin am 21.01.2013 Einspruch ein. Nach Erteilung einer Einspruchsentscheidung werde sie selber ein Klageverfahren vor dem Thüringer Finanzgericht anstrengen (Bl. 58 Umsatzsteuerakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 31.05.2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 4ff. d. A.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit welcher die Klägerin weiterhin die Besteuerung der Umsätze aus den Sommerrodelbahnen mit dem ermäßigten Steuersatz begehrt. Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich um „sonstige mechanische Aufstiegshilfen aller Art” im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG. Aus der Gesetzessystematik ergäbe sich nicht, dass eine Beförderung im Zusammenhang mit einer Freizeitgestaltung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausschließen würde. Entscheidend sei, ob die Transportmittel der Beförderung dienten. Im Falle des Bergauftransports liege eine Beförderung von Personen vor. Die Klägerin fordert eine Gleichbehandlung mit Skiliften. Nach dem Abkoppeln des Schlittens würden die Nutzer auf einer ...