Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Investitionszulageantrag für das Jahr 1993 wirksam gestellt wurde, obwohl die Klägerin ein Formular aus dem Jahre 1992 verwendete.
Die Klägerin beantragte für das Kalenderjahr 1993 die Gewährung einer Investitionszulage. Sie verwendete dabei ein Formular aus dem Jahre 1992 und änderte die Jahresangabe in „1993”. Der Antrag ging am 28.09.1994 beim Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 08.11.1994 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Investitionszulage unter Hinweis auf die Verwendung eines falschen Antragsformulares ab. Mit Schreiben vom 07.12.1994 legte die Klägerin Einspruch ein. Als Begründung übersandte sie mit Schreiben vom 08.12.1994, eingegangen am 13.12.1994, einen ausgefüllten Vordruck für das Jahr 1993. Einzelne Fragen in diesem Vordruck sind nicht beantwortet (S. 2 des Vordrucks). Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin trägt vor, der Antragsvordruck für das Jahr 1992 weiche allenfalls unwesentlich von dem des Jahres 1993 ab, sie habe lediglich die Jahreszahl verändert. Es sei eindeutig, dass es sich um Investitionen des Jahres 1993 gehandelt habe. Es könne auch nicht zu Ihren Lasten gehen, dass sie nicht angekreuzt habe, dass es sich nicht um Investitionen in Betriebsstätten des Handels, der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes, der Elektrizitäts- oder Gasversorgung handelt, denn dies sei klar aus den Akten zu erkennen.
Auch habe das FG Münster (6 K 4843/93 I) entschieden, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Investitionszulage nicht sei, dass er auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt werde. Auch schreibe das Gesetz selbst keine besonderen Förmlichkeiten vor.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Investitionszulagebescheides für das Jahr 1993 vom 08.11.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.1995 die Investitionszulage auf 8 v. H. von 108.871,28 DM, d.h. auf 8.709,70 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der inhaltlichen Unterschiede der Vordrucke für 1991 und 1993 käme die Gewährung einer Investitionszulage nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Gemäß § 6 Abs. 1 Investitionszulagegesetz 1993 vom 23. September1993 (BStBl I 1993, 856 – InvZulG –) ist der Antrag auf Investitionszulage bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlossen wurden. Gemäß § 6 Abs. 3 InvZulG ist der Antrag „nach amtlichem Vordruck” zu stellen. Einen solchen Antrag hat die Klägerin bis zum 30.09.1994 nicht gestellt, denn sie hat den Vordruck des Vorjahres „IZ 1992” verwendet.
Nach der Formulierung in § 6 Abs. 3 InvZulG ist die Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags Wirksamkeitsvoraussetzung, so dass die Verwendung eines falschen Vordrucks die Gewährung einer Investitionszulage ausschließt (vgl. auch FG Berlin, Urteil vom 18.12.1992 II 179/92, EFG 1993, 684 zur Verwendung eines Antrags nach Berlin FG).
Anträge und Erklärungen, die nach einem „amtlichen Muster” abzugeben sind, müssen, wenn amtliche Vordrucke nicht verwendet werden, in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen (BFH, Urteil vom 13.04.1972 V R 16/69, BStBl II 1972, 725). Entsprechendmüssen Anträge, die nach „amtlichem Vordruck” zu stellen sind, dem aktuell gültigen Vordruck inhaltlich voll entsprechen.
Im vorliegenden Fall wurde zwar immerhin ein amtlicher Vordruck verwendet. § 6 Abs. 3 InvZulG meint aber den jeweils für das entsprechende Jahr gültigen Vordruck. Die Verwendung eines für einen anderen Begünstigungszeitraum vorgesehenen Vordruckes könnte allenfalls dann unschädlich sein, wenn der (falsche) Vordruck – durch Hinzufügen der nach dem neuen Vordruck erforderlichen Angaben -ergänzt wird. Die bloße Änderung der Jahreszahl reicht hierfür nicht.
Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass geringfügige handschriftliche Korrekturen unschädlich seien, wenn z. B. der Vordruck für ein früheres Jahr verwendet werde und die angebrachte Jahreszahl ausgebessert werde (vgl. Blümich/Selder, Komm. zum InvZulG, § 6 Anm. 7). Dies könnte jedoch nach Auffassung des Senats nur dann gelten, wenn der (alte) Vordruck im Übrigen, von den Jahreszahlen abgesehen, mit dem vorgesehenen Vordruck inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmt, also im neuen Vordruck nur redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden. Dies ist hier nicht der Fall. Die Vordrucke für 1992 und 1993 unterscheiden sich inhaltlich durch eine Reihe wichtiger Punkte, u.a. dadurch, dass in dem Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 anzugeben ist, ob es sich um Investitionen in Betriebsstätten des Handels, der Kreditinstitute oder des Versicherungsgewerbes oder der Elektrizitätsversorgung oder der Gasversorgung handelt. Zudem ist zu bestätigen, dass die Wirtschaftsgüter nicht innerhalb von dre...