Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte Investitionszulage für Wirtschaftsgüter eines Mischbetriebs in Betriebsstätten des Groß- und Einzelhandels. Investitionszulage 1996 und 1997
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Mischbetrieb ist die erhöhte Investitionszulage auch für Wirtschaftsgüter zu gewähren, die in im innerstädtischen Wohn- bzw. Mischgebiet liegenden Betriebsstätten des Groß- und Einzelhandels eingesetzt werden.
Normenkette
InvZulG 1996 § 3 Sätze 3, 1 Nr. 4, § 5 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung der Investitionszulagenbescheide für 1996 und 1997, beide vom 11. Februar 1999, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2000 wird die Investitionszulage für 1996 um 5.564 DM auf 135.986 DM und für 1997 um 1.721 DM auf 2.546 DM erhöht.
2. Der Zinsbescheid vom 11. Februar 1999 wird aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei einem Mischbetrieb erhöhte Investitionszulage auch für Wirtschaftsgüter zu gewähren ist, die in Betriebsstätten des Einzelhandels eingesetzt werden.
Die Klägerin betreibt eine Druckerei, die 70 % des Gesamtumsatzes ausführt. Daneben hat sie drei Läden (Betriebsstätten des Einzelhandels), die im innerstädtischen Bereich von Astadt liegen und in denen ca. 30 % des Gesamtumsatzes ausgeführt werden. Auf Grund dieser Wertschöpfungsanteile ist der gesamte Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Klägerin beantragte für die Jahre 1996 und 1997 erhöhte Investitionszulage auch für Wirtschaftsgüter, die in diesen Läden eingesetzt werden. Der Beklagte hat für 1996 ursprünglich die beantragte Investitionszulage gewährt, diese jedoch nach einer Nachschau zur Überprüfung der Anspruchs- und Verbleibensvoraussetzungen zurückgefordert, soweit sie für in den Läden eingesetzte Wirtschaftsgüter gewährt worden war. Hinsichtlich 1997 gewährte der Beklagte die Investitionszulage lediglich für Wirtschaftsgüter, die der Druckerei zu dienen bestimmt waren.
Mit ihrem Einspruch gegen beide Bescheide vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage gegeben seien, weil auch der Groß- oder Einzelhandel im innerstädtischen Bereich mit der 10 %-igen Investitionszulage begünstigt sei. Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, dass der Betrieb der Klägerin insgesamt dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sei, weil der größte Anteil der Wertschöpfung auf Grund der Umsätze auf dieses Gewerbe entfalle. Es seien jedoch ausschließlich solche Wirtschaftsgüter begünstigt, die der Druckerei zu dienen bestimmt seien. Die Investitionen in Betriebsstätten des Einzelhandels seien dagegen nicht begünstigt. Zwar räume § 3 Satz 1 Nr. 4, 2. Alternative i.V.m. § 5 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes 1996 (InvZulG) auch Betrieben des Groß- und Einzelhandels die (erhöhte) Investitionszulage ein. Hier handele es sich aber um einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, der auch über Betriebsstätten des Einzelhandels verfüge. Diese seien nicht förderungsfähig, weil § 5 Abs. 4 InvZulG in diesen Fällen nicht greife. Der Gesetzgeber habe beim Groß u. Einzelhandel einen deutlichen Unterschied zwischen förderungsfähigen Betrieben und nicht förderungsfähigen Betriebsstätten gemacht.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, dass sich die Auffassung des Beklagten nicht mit dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 28. Oktober 1993 (Bundessteuerblatt – BStBl – I 1993, 904) decke. Dort sei in Tz 8 ausgeführt, dass die Begünstigung davon abhänge, wie die einzelne Betriebsstätte einzuordnen wäre, wenn sie einen selbstständigen Betrieb darstellen würde. Demzufolge seien Wirtschaftsgüter, die im Unternehmen dem Handel dienten, nicht von der Förderung ausgeschlossen. Demgegenüber sei die Einordnung des gesamten Betriebes ohne Bedeutung.
Die Klägerin beantragt,
- die Investitionszulage für 1996 um 5.564 DM auf 135.986 DM und für 1997 um 1.721 DM auf 2.546 DM zu erhöhen,
- den Zinsbescheid vom 11. Februar 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Investitionszulagenbescheide 1996 und 1997 und der Zinsbescheid vom 11. Februar 1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2000 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn ihr steht die Investitionszulage für die Jahre 1996 und 1997 in der beantragten Höhe zu.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 InvZulG sind nach dem 30.06.1994 begonnene und vor dem 01.01.1999 abgeschlossene Investitionen bei Betrieben des verarbeitenden Gewerbes sowie Inv...