Kommentar

Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss bei Buchung der Reise in das Belieben des Leistungsempfängers gestellt wird und für die das Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis gegebenenfalls gesondert berechnet wird, ist eine umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilende Leistung, die nicht der Margenbesteuerung des § 25 UStG unterliegt. Auch der Abschluss einer obligatorisch vom Reiseveranstalter angebotenen Reiserücktrittskostenversicherung kann eine selbständige Leistung darstellen[1]. Der Umsatz kann je nach Sachverhalt entweder unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buch. b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz) oder unter denen des § 4 Nr. 11 UStG (Umsatz aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter) steuerfrei sein.

Für vor dem 1.1.2007 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Abschluss einer obligatorischen Reiserücktrittskostenversicherung unter Berufung auf Abschn. 272 Abs. 13 Satz 1 und 2 UStR als Bestandteil einer einheitlichen Reiseleistung i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG behandelt. Auf nach dem 31.12.2006 ausgeführte Umsätze ist Abschn. 272 Abs. 13 Satz 1 und 2 UStR nicht mehr anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 27.11.2006, IV A 5 – S 7419 – 11/06

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 13.7.2006, V R 24/02, INF 2006, S. 733

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