Die Mitgliedstaaten machen auf geeignete Weise bekannt, welche Behörde für die Entgegennahme der in Artikel 3 Buchstabe a) und Artikel 4 Buchstabe a) bezeichneten Anträge zuständig ist.
Die in Artikel 3 Buchstabe b) und Artikel 4 Buchstabe a) bezeichneten Bescheinigungen über die Steuerpflichtigeneigenschaft müssen dem in Anhang B aufgeführten Muster entsprechen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen