OFD Düsseldorf, Verfügung v. 18.1.2001, G 1421 - 19 - St 132 - K
Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehören weder auf der Ebene der Mitunternehmerschaft noch auf der Ebene des Mitunternehmers zum Gewerbeertrag im Sinne von § 7 GewStG Abschn. 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 12 und 40 Abs. 2 Satz 3 GewStR). Weder die Rechtsprechung noch die Finanzverwaltung haben sich bisher dazu geäußert, ob bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils die gleichen Grundsätze gelten.
Mit Urteil vom 24.8.2000 (IV R 51/98, BFH/NV 2000 S. 1554) hat der BFH entschieden, dass die Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil auf jeden Fall dann bei der Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer unterliegt, wenn der veräußernde Mitunternehmer zu seinem Sonderbetriebsvermögen zählende wesentliche Betriebsgrundlagen nicht anteilig mitveräußert, Ich bitte, dieses Urteil in einschlägigen Fällen in allen offenen Jahren anzuwenden. Hierbei bitte ich zu beachten, dass – über den Urteilssachverhalt hinaus – Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen stets der Gewerbesteuer unterliegen und zwar auch dann, wenn
- das Sonderbetriebsvermögen anteilig mitveräußert wird, oder
- wenn kein zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörendes Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist und mithin auch nicht veräußert werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist nämlich für die gewerbesteuerliche Beurteilung nicht entscheidungserheblich, ob der Veräußerungsgewinn im Rahmen der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG unterliegt. Entscheidend ist ausschließlich, ob der Gewinn im Rahmen der Beendigung eines Gewerbebetriebs, d.h. einer Beendigung der Steuerschuldnerschaft nach § 5 GewStG (BFH-Urteil vom 3.2.1994, III R 23/89, BStBl 1994 II S. 709) entstanden ist oder zumindest eine Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe gegeben ist (BFH/NV 2000 S. 1554). Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist darauf abzustellen, ob der Mitunternehmer seine Mitunternehmerstellung aufgibt. Da dies bei der Veräußerung nur eines Teils eines Mitunternehmeranteils nie der Fall ist, unterliegt der Veräußerungsgewinn stets bei der Mitunternehmerschaft, deren Teilanteil veräußert wird, der Gewerbesteuer.
Zwar lässt der BFH in seinem o.a. Urteil vom 24.8.2000 anklingen, dass die Teilanteilsveräußerung u.U. wie eine gewerbesteuerfreie Teilbetriebsveräußerung behandelt werden könnte. Dieser Ansatz vermag aber nicht zu überzeugen. Denn der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 18.10.1999 (GrS 2/98, BStBl 2000 II S. 123) generell erhebliche rechtssystematische Bedenken gegen eine Begünstigung von Teilanteilsveräußerungen geäußert. Lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit hat er keinen Anlass zur Änderung der Rechtspraxis gesehen, weil langjährige Rechtsprechung und die Finanzverwaltung die Begünstigung gebilligt haben. Derartige Rechtsprechung und Verwaltungsregelungen existieren aber nicht zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Teilanteilsveräußerungen.
Normenkette
GewStG § 7