Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
1. |
die elterliche Sorge, |
2. |
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, |
3. |
die Kindesherausgabe, |
4. |
die Vormundschaft, |
5. |
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind[1] [Bis 31.12.2022: für eine Leibesfrucht], |
6. |
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1[2] [Bis 31.12.2022: den §§ 1800 und 1915] des Bürgerlichen Gesetzbuchs, |
Bis 27.06.2019:
7. |
die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder |
8. |
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz |
betreffen.
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