(1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei
(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts[1] [Bis 31.12.2023: des Namens einer Partnerschaft].
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