(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) 1Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. 2In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
1. |
die Bezeichnung des Antragstellers; |
2. |
die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt); |
3. |
die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt. |
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