(1)[1] Wenn die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis h erfüllt sind, dürfen Institute, die nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nach Artikel 224 oder der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode nach Artikel 225 verfahren, bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleih- oder Leihgeschäften anstelle der nach den Artikeln 224 bis 226 berechneten Volatilitätsanpassungen eine Anpassung von 0 % vornehmen. Institute, die interne Modelle nach Artikel 221 verwenden, machen keinen Gebrauch von der in diesem Artikel festgelegten Behandlung.
Ab 01.01.2025:
(1) Institute, die den in Artikel 224 genannten auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatz verwenden, dürfen bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften anstatt der gemäß den Artikeln 224und 226 berechneten Volatilitätsanpassungen eine Volatilitätsanpassung von 0 % anwenden, sofern die in Absatz 2 Buchstaben a bis h dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Institute, die den in Artikel 221 festgelegten auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, machen von der in diesem Artikel festgelegten Behandlung keinen Gebrauch.
(2) Die Institute können eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Sowohl die Risikoposition als auch die Sicherheit sind Barmittel oder Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Kapitel 2 mit einem Risiko von 0 % gewichtet werden können; |
b) |
Risikoposition und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung; |
d) |
zwischen der letzten Neubewertung vor dem Versäumnis der Gegenpartei, Sicherheiten nachzuliefern, und der Veräußerung der Sicherheit liegen nicht mehr als vier Handelstage; |
e) |
das Geschäft wird in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt; |
f) |
die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente sind die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente; |
h) |
die Gegenpartei wird von den zuständigen Behörden als wesentlicher Marktteilnehmer angesehen. |
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe h genannten wesentlichen Marktteilnehmer umfassen
a) |
die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Emittenten, deren Titel nach Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % erhalten, |
b) |
Institute, |
d) |
beaufsichtigte OGA, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungslimits unterliegen, |
e) |
beaufsichtigte Pensionsfonds, |
f) |
anerkannte Clearing-Organisationen. |
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