(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP nach folgender Formel:
K = DF + UC |
dabei gilt:
K = | die Eigenmittelanforderung; |
DF = | die vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP; und |
UC = | die nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP. |
(2) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinem Beitrag zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit 12,5 multipliziert.
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