(1) Jedes interne Modell zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko oder das Warenpositionsrisiko und jedes interne Modell für Korrelationshandelsaktivitäten erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:
a) |
Das Modell erfasst alle wesentlichen Preisrisiken genau. |
(2) Jedes interne Modell zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko oder das Warenpositionsrisiko erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:
b) |
Das Modell enthält Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten. Für OGA werden die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt. Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist. Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGA nicht, wird diese Position isoliert und gemäß Artikel 353 Absatz 3 behandelt. |
c) |
Das Modell muss mindestens für jeden Aktienmarkt, in dem das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen gesonderten Risikofaktor enthalten. |
(3) Die Institute dürfen in jedem für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Modell empirische Korrelationen innerhalb und zwischen den einzelnen Risikokategorien nur dann anwenden, wenn der Ansatz des Instituts für die Korrelationsmessung solide ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird.
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