(1) Positionen in Absicherungsinstrumenten werden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß den Artikeln 383 und 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Positionen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Sie werden zur Minderung des CVA-Risikos verwendet und entsprechend verwaltet; |
b) |
sie können mit Dritten oder mit dem Handelsbuch des Instituts als internes Sicherungsgeschäft eingegangen werden und müssen in diesem Fall Artikel 106 Absatz 7 genügen; |
c) |
nur Positionen in Absicherungsinstrumenten nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 und 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt werden. |
Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden Positionen in Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Absicherungsinstrumente — zusätzlich zu den in den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen — eine einzige Position in einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft darstellen und nicht in mehr als eine Position in mehr als einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft aufgeteilt sind.
(2) Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt:
a) |
Instrumente, die gegen die Variabilität des Gegenpartei-Kreditspreads absichern, mit Ausnahme der in Artikel 325 Absatz 5 genannten Instrumente; |
b) |
Instrumente, die gegen die Variabilität der Risikopositionskomponente des CVA-Risikos absichern, mit Ausnahme der in Artikel 325 Absatz 5 genannten Instrumente. |
(3) Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 384 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt:
a) |
Einzeladressen-Kreditausfallswaps und Einzeladressen-Eventual-Kreditausfallswaps mit
i) |
direktem Bezug auf die Gegenpartei; |
ii) |
Bezug auf ein Unternehmen, das rechtlich mit der Gegenpartei verbunden ist, wobei eine solche rechtliche Verbindung in jenen Fällen als gegeben erachtet wird, in denen es sich bei der Referenzadresse und der Gegenpartei entweder um ein Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen oder um zwei Tochterunternehmen eines gemeinsamen Mutterunternehmens handelt; |
iii) |
Bezug auf ein Unternehmen, das demselben Sektor und derselben Region angehört wie die Gegenpartei; |
|
b) |
Index-Kreditausfallswaps. |
(4) Mit Dritten eingegangene Positionen in gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Absicherungsinstrumenten, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko einbezogen werden, unterliegen nicht den in Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko.
(5) Positionen in gemäß diesem Artikel nicht als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Absicherungsinstrumenten unterliegen den in Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko.