(1) Abweichend von Artikel 92b Absatz 3 Buchstabe b dürfen Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten des Instituts auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung, die unter Heranziehung der zum letzten Tag des Monats verzeichneten Daten erfolgt, die beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:[2] [Ab 01.01.2025: Abweichend von Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b dürfen Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten des Instituts auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung, die unter Heranziehung der zum letzten Tag des Monats verzeichneten Daten erfolgt, die beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:]

 

a)

5 % der Gesamtaktiva des Instituts,

 

b)

50 Mio. EUR.

 

(2) Sind die beiden in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllt, können die Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten wie folgt berechnen:

 

a)

[3]in Bezug auf die in Anhang II Nummer 1 aufgelisteten Geschäfte, Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die in Nummer 3 des genannten Anhangs genannt werden, und Kreditderivate dürfen die Institute die betreffenden Positionen von der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b ausnehmen;

Ab 01.01.2025:

a)

in Bezug auf die in Anhang II Nummer 1 aufgelisteten Geschäfte, Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die in Nummer 3 des genannten Anhangs genannt werden, und Kreditderivate dürfen die Institute die betreffenden Positionen von der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b ausnehmen;

 

b)

[4]in Bezug auf andere als die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Handelsbuchpositionen dürfen die Institute die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b durch die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen.

Ab 01.01.2025:

b)

in Bezug auf andere als die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Handelsbuchpositionen dürfen die Institute die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b durch die gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen.

 

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten auf Grundlage der zum letzten Tag jedes Monats verzeichneten Daten im Einklang mit den folgenden Anforderungen:

 

a)

alle gemäß Artikel 104 im Handelsbuch gehaltenen Positionen werden in der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von

i)

Fremdwährungs- und Warenpositionen;

ii)

Positionen in Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken oder Gegenparteirisiken des Anlagebuchs anerkannt sind, und Kreditderivatgeschäften, die das Marktrisiko dieser internen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106 Absatz 3 vollständig ausgleichen;

 

b)

alle in der Berechnung nach Buchstabe a berücksichtigten Positionen werden zum Marktwert zu diesem bestimmten Datum bewertet; lässt sich der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position; lassen sich der Marktwert und der beizulegende Zeitwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;

 

c)

[5]der absolute Wert von Kaufpositionen und der absolute Wert von Verkaufspositionen werden zusammenaddiert.

Ab 01.01.2025:

c)

der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden addiert.

[Ab 01.01.2025: Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bedeutet eine Kaufposition, dass der Marktwert der Position steigt, wenn der Wert ihres Hauptrisikofaktors steigt, und bedeutet eine Verkaufsposition, dass der Marktwert der Position sinkt, wenn der Wert ihres Hauptrisikofaktors steigt.] [6]

[Ab 01.01.2025: Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht der Wert der aggregierten Kauf- bzw. Verkaufsposition der Summe der Werte der einzelnen Kauf- bzw. Verkaufspositionen, die gemäß Buchstabe a in die Berechnung einbezogen wurden.] [7]

 

(4) Sind die beiden Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels — unabhängig von den Verpflichtungen nach den Artikeln 74 und 83 der Richtlinie 2013/36/EU — erfüllt, so finden Artikel 102 Absätze 3 und 4 sowie die Artikel 103 und 104b dieser Verordnung keine Anwendung.

 

(5) Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden, wenn sie die Eigenmittelanforderungen für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 berechnen oder nicht mehr berechnen...

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