(1) Der Ausschuss legt nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, vorbehaltlich seiner Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entsprechend den Artikeln 12a bis 12i fest, die Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 sowie Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und nach Artikel 7 Absatz 5 jederzeit einhalten müssen, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen — einschließlich Unternehmen, die einer Gruppe angehören — übermitteln der nationalen Abwicklungsbehörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die in Artikel 45i Absätze 1, 2, und 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben.
Die nationale Abwicklungsbehörde übermittelt dem Ausschuss unverzüglich die Angaben nach Unterabsatz 1.
(3) Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen gemäß Artikel 9 legen die nationalen Abwicklungsbehörden nach Anhörung der zuständigen Behörden vorbehaltlich der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 12a bis 12i fest, die Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 3 jederzeit einhalten müssen. Hierfür gilt das Verfahren nach Artikel 31.
(4) Jede Festlegung des Ausschusses gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird parallel zur Erstellung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 8 vorgenommen.
(5) Der Ausschuss teilt seine Festlegung den nationalen Abwicklungsbehörden mit. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 um. Der Ausschuss verpflichtet die nationalen Abwicklungsbehörden, sich zu vergewissern und sicherzustellen, dass Unternehmen und Gruppen stets über die in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen.
(6) Der Ausschuss teilt der EZB und der EBA mit, welche Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten er gemäß Absatz 1 für jedes Unternehmen und jede Gruppe festgelegt hat.
(7) Zur Sicherstellung einer wirkungsvollen und kohärenten Anwendung dieses Artikels gibt der Ausschuss Leitlinien heraus und richtet Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden in Bezug auf bestimmte Unternehmen oder Gruppen.