(1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,
1. |
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist, |
3. |
als Sachverständiger öffentlich bestellt ist. |
(2) 1Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. 2Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
(3) 1Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. 2Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.
(4[1]) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt
2. |
in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird. |
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