Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Anmelden
  • Personal
  • Steuern
  • Finance
  • Immobilien
  • Controlling
  • Öffentlicher Dienst
  • Recht
  • Arbeitsschutz
  • Sozialwesen
  • Sustainability
  • Themen
  • Haufe
  • Steuern
  • Steuer Office Kanzlei-Edition
  • Rechtsprechung
  • Gesetzgebung & Politik
  • Finanzverwaltung
  • Steuerwissen & Tipps
  • Taxulting

Vollstreckungsanweisung - VollstrA / 63. - Verbraucherinsolvenzverfahren


Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Sie haben den Artikel bereits bewertet.
 

(1) Bevor ein Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen kann, muss er versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO). Der Versuch gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden (§ 305a InsO). Hat der Schuldner nach dem Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Beifügung eines Schuldenbereinigungsplans gestellt (§ 305 InsO), ruht die Entscheidung über den Insolvenzantrag (§ 306 Absatz 1 InsO). Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner eingereichten Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht an die Gläubiger zu, sofern es nicht nach Anhörung des Schuldners zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (Absatz 4). Die übrigen in § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung genannten Verzeichnisse werden beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt (§ 307 Absatz 1 InsO).

 

(2) Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines (Prozess-)Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (§ 308 Abs. 1 Satz 2 InsO). Diese Rechtswirkung tritt kraft Gesetzes auch für Abgabenforderungen ein. Stehen der Vollstreckungsbehörde aus dem angenommenen Schuldenbereinigungsplan Zahlungsansprüche oder sonstige Rechte zu, hat sie die im Plan festgelegte Befriedigung zu überwachen. Abgabenansprüche, die nach Ablauf der Notfrist entstanden sind, werden vom Schuldenbereinigungsplan nicht berührt und können uneingeschränkt geltend gemacht werden. Gleiches gilt, wenn der Vollstreckungsbehörde ein Schuldenbereinigungsplan nicht zugestellt wurde und daher keine Möglichkeit zur Mitwirkung bestand (§ 308 Abs. 3 InsO).

 

(3) Hat die Vollstreckungsbehörde dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen und teilt das Insolvenzgericht mit, dass es beabsichtige, die Zustimmung der Vollstreckungsbehörde zum Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen, hat diese die Gründe, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen (§ 309 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 InsO), dem Gericht vorzutragen und glaubhaft zu machen; gegen den Beschluss des Gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 309 Abs. 2 InsO; vgl. Abschnitt 58 Abs. 4).

 

(4) Das Verfahren über den Eröffnungsantrag wird wieder aufgenommen, wenn das Insolvenzgericht nach Anhörung des Schuldners zu der Überzeugung gelangt, dass der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (§ 306 Absatz 1 Satz 3 InsO) oder Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben werden, die vom Gericht nicht gemäß § 309 der Insolvenzordnung durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden (§ 311 InsO). Für das Insolvenzverfahren finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Auch ein Insolvenzplan kann durchgeführt werden. Die Regelungen zur Eigenverwaltung gelten jedoch nicht (§ 270 Absatz 1 Satz 3 InsO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    2.037
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    1.133
  • Trennungsunterhalt / 5 Steuerliche Berücksichtigung
    1.106
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    1.017
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    814
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    582
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    520
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    493
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    473
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    442
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    420
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    418
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    417
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / a) Neufassung des § 19 UStG-E
    392
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    384
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.14.2 Erbfallkosten (Zeilen 98 bis 103)
    358
  • Praxisveräußerung und Praxisaufgabe: Voraussetzungen und Tarifprivilegien
    351
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    346
  • Frotscher/Drüen, KStG § 8 Ermittlung des Einkommens / 3.6 Steuerliche Ausgleichsposten
    335
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    332
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Vollstreckungsanweisung: Änderung
Vollstreckungsanweisung: Änderung

  BReg v. 23.10.2003, o.Az., BStBl I 2003, 542 Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen: Artikel 1 Die Vollstreckungsanweisung vom 13.3.1980 (BStBl l S. 112), zuletzt geändert durch die ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Onboarding Software
Haufe Fachwissen
Haufe HR Services
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
Datenschutz

AGB
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren