Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Rz. 6
§ 13 Nr. 1 GrEStG spricht von der regelmäßigen Steuerschuldnerschaft der an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen. Die Vorschrift bezieht sich damit in erster Linie auf Kaufverträge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, bei denen sich Veräußerer und Erwerber des Grundstücks gegenüberstehen. Aber auch "andere Rechtsgeschäfte", die den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen, fallen darunter. Hierzu gehört etwa die gemischte Schenkung bzw. die Schenkung unter einer Auflage, bei denen die Vertragspartner des Schenkungsvertrages Steuerschuldner sind (vgl. Hofmann, GrEStG 9. Aufl. 2010, § 13 Rz. 3; FinMin Baden-Württemberg v. 18.12.2012, 3-453.5/3, DB 2013, 95, Ziff. 1). Ferner erstreckt sich die Vorschrift auch auf die Partner eines Grundstückstauschs (Tauschverträge), die gemeinsam Steuerschuldner sind, und auf Einbringungsvorgänge, bei denen der Einbringende und der Empfänger, d. h. der einbringende Gesellschafter und die erwerbende Gesellschaft als Steuerschuldner anzusehen sind. Um einen Anwendungsfall von § 13 Nr. 1 GrEStG handelt es sich auch bei der Auflassung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG); Steuerschuldner sind hier der Auflassende und der Auflassungsempfänger (vgl. Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Aufl. 2010, § 13 Rz. 15, und FinMin Baden-Württemberg v. 18.12.2012, 3-453.5/3, DB 2013, 95, Ziff. 1).
In den genannten Fällen sind der Veräußerer und der Erwerber bzw. der ein Übereignungsrecht übertragende und der dieses Recht empfangende Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer (vgl. hierzu Abschn. 5. Gesamtschuldnerschaft bzw. Rz. 13f.). Es sind stets mindestens 2 Steuerschuldner vorhanden (vgl. FinMin Baden-Württemberg v. 18.12.2012, 3-453.5/3, DB 2013, 95, Ziff. 1).
Erwerben mehrere Personen ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum (= Miteigentum), so schuldet jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner (BFH v. 12.10.1994, II R 63/93, BStBl II 1995, 174). Das gilt entsprechend für die auf der Veräußererseite beteiligten Miteigentümer (vgl. Hofmann, GrEStG, 9. Aufl. 2010, § 13 Rz. 5; FinMin Baden-Württemberg v. 18.12.2012, 3-453.5/3, DB 2013, 95, Ziff. 3). Dementsprechend ist bei einem Grundstückserwerb zu gemeinschaftlichem Eigentum von Ehegatten jeder Ehegatte für sich Steuerschuldner für den Erwerb der Hälfte des Grundstücks, ohne dass Gesamtschuldnerschaft besteht. Ein Grunderwerbsteuerbescheid, der ohne weitere Erläuterung an beide Ehegatten gerichtet ist und mit dem Grunderwerbsteuer für den gesamten Erwerb in einem Betrag festgesetzt wird, verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 119 Abs. 1 AO (vgl. BFH v. 31.8.1994, II R 82/93, BFH/NV 1995, 438, und BFH v. 12.10.1994, II R 63/93, BStBl II 1995, 174).
Die in § 13 Nr. 1 GrEStG verwendete Formulierung "regelmäßig" ist insoweit missverständlich, als sie den Anschein erweckt, als könnten auch andere Personen als die am Erwerbsvorgang Beteiligten Steuerschuldner sein. Dies ist jedoch ausgeschlossen, weil die Vorschrift ausdrücklich von "Vertragsteilen" spricht und daher keine derartigen Ausnahmen oder Erweiterungen zulässt (vgl. Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Aufl. 2010, § 13 Rz. 2, sowie Hofmann, GrEStG, 9. Aufl. 2010, § 13 Rz. 4). Andere Personen als die am Erwerbsvorgang Beteiligten können selbst dann nicht Steuerschuldner sein, wenn Leistungen an sie oder von ihnen Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 GrEStG) sind (BFH v. 14.12.1988, II R 87/86, BFH/NV 1990, 321). Eine auf solche Leistungen entfallende Grunderwerbsteuer wird nicht nur vom Leistungsempfänger, sondern auch vom anderen Vertragsbeteiligten geschuldet, wenn diesem die Leistungen bekannt waren oder bekannt sein mussten (HFR 1965, 551).
Zur Steuerschuldnerschaft der Erbengemeinschaft siehe Rz. 5.
Auch bei Verträgen zugunsten Dritter sind nur die unmittelbar am Vertrag beteiligten Personen, also der Verkäufer und der Käufer, Steuerschuldner. Der Dritte ist nicht Steuerschuldner (vgl. BFH v. 21.11.1979, II R 146/76, BStBl II 1980, 132; vgl. auch FinMin Baden-Württemberg v. 18.12.2012, 3-453.5/3, DB 2013, 95, Ziff. 1). Ein durch Vertrag begünstigter Dritter kann jedoch dann als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden, wenn er – obgleich am Vertragsabschluss nicht unmittelbar beteiligt – durch den Vertrag einen Rechtsanspruch auf Übereignung eines Grundstücks erworben hat. Dem begünstigten Dritten steht ansonsten nur ein vom Recht des Erwerbenden abgespaltenes Forderungsrecht zu. Er wird damit aber nicht selbst Vertragsteil i. S. v. § 13 Nr. 1 GrEStG.
In den Fällen des sog. einheitlichen Vertragswerks, bei dem Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Grundstück im künftigen (z. B. bebauten) Zustand ist (vgl. § 1 GrEStG Rz. 26ff., § 8 GrEStG Rz. 2 und § 9 GrEStG Rz. 35ff.), steht die Steuerschuldnerschaft des Erwerbers außer Frage. Auch der Grundstücksveräußerer als Vertragsteil i. S. d. § 13 Nr. 1 GrEStG ist an dem Erwerbsvorgang "Grundstüc...