(1) Die Anerkennung erlischt durch
1. |
Auflösung der Gesellschaft, |
2. |
Verzicht auf die Anerkennung. |
(2) 1Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. 2Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.
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