1Zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer in den Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich stellt das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers mit inländischem steuerlichen Wohnsitz eine Bescheinigung mit folgenden Angaben zur Vorlage bei seiner Zahlstelle aus:
1. |
Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifikationsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers; |
2. |
Name und Anschrift der Zahlstelle; |
3. |
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers. |
2Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. 3Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen