(1) Als "zuständige Behörde" im Sinne dieser Verordnung gilt:
1. |
in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und |
(2) 1Zuständige Behörde im Inland ist das Bundeszentralamt für Steuern[1] [Bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen]. 2Abweichend hiervon ist für die Ausstellung des Nachweises nach § 4 Abs. 3 das Finanzamt, bei dem die Einrichtung steuerlich geführt wird, und für die Bescheinigung nach § 13 das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers zuständig.
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